Euro STOXX 50
-109.3400
Wer im Internet Waren anderer Hersteller verkauft, muss über die Herstellergarantie informieren - wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Es müsse zwischen Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen abgewogen werden, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um einen Rechtsstreit aus Deutschland. (Az. C-179/21)
Ein Onlinehändler für Taschenmesser hatte einen Konkurrenten verklagt, der auf der Plattform Amazon ein Schweizer Offiziersmesser anbot. Er verlinkte auf eine Garantie des Herstellers, ohne diese aber genauer zu erläutern. Der Kläger wollte der anderen Firma verbieten lassen, auf die Garantie hinzuweisen, ohne über deren Umfang und die Verbraucherrechte aufzuklären.
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren im Februar 2021 aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vor. Dieser erklärte nun, dass eine "unbedingte Verpflichtung", Informationen über Herstellergarantien immer zur Verfügung zu stellen, unverhältnismäßig sei. Die Pflicht bestehe nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen habe.
Dieses wiederum liege vor allem dann vor, wenn der Unternehmer aus der Garantie ein Verkaufs- oder Werbeargument herleite, erklärte der EuGH weiter. Im konkreten Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Er ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
(T.Burkhard--BBZ)