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Deutschland muss keine Aufenthaltserlaubnis erteilen, nur weil Italien die Betroffenen zuvor als Flüchtlinge anerkannte und ihnen einen Passersatz ausstellte. Das gilt auch nicht, wenn die Bundesrepublik nach zwei Jahren Aufenthalt für den Reiseausweis zuständig wird, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag urteilte. (Az. 1 C 6.25)
Es ging um eine Frau aus Äthiopien. Sie war 2019 als Asylbewerberin nach Deutschland gekommen. Zuvor hatte Italien ihr bereits internationalen Schutz gewährt und ihr einen Reiseausweis für Flüchtlinge als Passersatz ausgestellt. Dieser war bis Oktober 2022 gültig.
In Deutschland lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihren Asylantrag als unzulässig ab und drohte ihr die Abschiebung nach Italien an. Sie wurde aber nicht dorthin zurückgebracht. Das Verwaltungsgericht Regensburg verpflichtete das Bundesland Bayern dazu, ihr einen neuen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen.
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied außerdem, dass der Frau eine Aufenthaltserlaubnis zustehe. Dagegen wandte sich Bayern an das Bundesverwaltungsgericht und bekam dort nun Recht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor, weil nicht Deutschland, sondern Italien die Klägerin als Flüchtling anerkannt habe.
(F.Schuster--BBZ)