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Wenn ein Immobilienmakler Wohnungssuchende wegen ihrer Herkunft benachteiligt, haftet er dafür. Er schuldet dann Schadenersatz, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Es ging um einen Fall aus Hessen, wo eine Frau mit pakistanischen Wurzeln eine Wohnung suchte. (Az. I ZR 129/25)
Auf ihre Besichtigungsanfrage für eine Wohnung mit echtem Namen bekam sie eine Absage, ebenso ihr Mann und ihre Schwester. Sie bewarb sich daraufhin auf dieselbe Wohnung mit sonst identischen Angaben unter dem erfundenen Namen "Schneider" und bekam das Angebot, die Wohnung zu besichtigen. Das funktionierte auch mit zwei weiteren Bewerbungen unter deutsch klingenden Namen.
Die Klägerin verklagte den Makler auf Entschädigung. Das Landgericht Darmstadt stellte fest, dass es sich um einen klaren Fall von Diskriminierung handelte. Es verurteilte den Makler zur Zahlung von 3000 Euro.
Dieser wandte sich an den BGH, wo er nun aber keinen Erfolg hatte. Es sei ein "ziemlich klarer Fall von Diskriminierung", stellte auch der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung fest. Der Makler sei das "Nadelöhr", das Mietinteressenten passieren müssten.
Ziel des Gesetzes sei, Diskriminierung zu verhindern oder zu beseitigen. Darum kam der BGH zu dem Schluss, dass auch ein Makler in einem solchen Fall haften kann - nicht nur der Vermieter.
(U.Gruber--BBZ)