Berliner Boersenzeitung - BGH bestätigt Rechtsweggarantie: Usmanow darf EU-Rat wegen Verleumdung verklagen

EUR -
AED 4.095701
AFN 72.480008
ALL 90.882712
AMD 401.805034
ANG 1.995737
AOA 1023.635334
ARS 1721.721299
AUD 1.622157
AWG 2.007127
AZN 1.900047
BAM 1.951697
BBD 2.245579
BDT 138.86805
BGN 1.948955
BHD 0.420772
BIF 3356.362879
BMD 1.115071
BND 1.428792
BOB 13.374482
BRL 6.138357
BSD 1.114956
BTN 104.659009
BWP 15.359741
BYN 3.339105
BYR 21855.38619
BZD 2.242466
CAD 1.573756
CDF 2586.964483
CHF 0.914881
CLF 0.027698
CLP 1090.127033
CNY 7.444774
CNH 7.440667
COP 3625.685911
CRC 505.646021
CUC 1.115071
CUP 26.76054
CVE 110.842372
CZK 24.346956
DJF 198.170808
DKK 7.480457
DOP 67.740985
DZD 152.081196
EGP 59.957114
ERN 16.726061
ETB 179.75372
FJD 2.514764
FKP 0.833961
GBP 0.834821
GEL 2.893653
GGP 0.833961
GHS 13.029646
GIP 0.833961
GMD 83.077063
GNF 9876.743229
GTQ 8.520088
GYD 233.749058
HKD 8.744552
HNL 30.190584
HRK 7.547925
HTG 146.132606
HUF 363.51345
IDR 20192.258205
ILS 3.552538
IMP 0.833961
INR 104.869336
IQD 1688.217076
IRR 2108992.359359
ISK 136.919964
JEP 0.833961
JMD 176.947992
JOD 0.790629
JPY 176.744329
KES 144.903869
KGS 97.510486
KHR 4549.488945
KMF 492.86165
KPW 1003.563608
KRW 1520.737678
KWD 0.346765
KYD 0.929309
KZT 499.776184
LAK 25094.667032
LBP 99854.583719
LKR 370.763872
LRD 189.90075
LSL 18.465996
LTL 3.292514
LVL 0.674496
LYD 7.170329
MAD 10.880307
MDL 19.93044
MGA 5123.750363
MKD 61.556144
MMK 2341.311039
MNT 4015.078679
MOP 9.000882
MRU 44.882019
MUR 52.442198
MVR 17.176258
MWK 1936.878232
MXN 20.768572
MYR 4.528864
MZN 71.257178
NAD 18.465992
NGN 1502.23485
NIO 40.823159
NOK 10.548462
NPR 167.454215
NZD 2.010586
OMR 0.428348
PAB 1.115031
PEN 3.838635
PGK 5.008941
PHP 70.369926
PKR 308.456482
PLN 4.399568
PYG 6968.50605
QAR 4.062245
RON 5.343646
RSD 117.7359
RUB 91.352798
RWF 1644.729318
SAR 4.18675
SBD 8.974739
SCR 15.631155
SDG 670.719139
SEK 11.033072
SGD 1.430194
SHP 0.835103
SLE 25.591287
SLL 23382.48045
SOS 637.267002
SRD 41.908265
STD 23079.712667
STN 24.8382
SVC 9.75549
SYP 14498.149201
SZL 18.465983
THB 37.411034
TJS 10.285553
TMT 3.902748
TND 3.329048
TOP 2.684822
TRY 55.9111
TTD 7.561104
TWD 36.546782
TZS 2946.578434
UAH 50.509358
UGX 4560.432794
USD 1.115071
UYU 44.855697
UZS 13380.84906
VES 999.456181
VND 28526.296796
VUV 133.25575
WST 3.108617
XAF 655.957
XAG 0.021465
XAU 0.000274244363
XCD 3.013535
XCG 2.009331
XDR 0.788413
XOF 655.957
XPF 119.331742
YER 263.853652
ZAR 18.419263
ZMK 10036.978597
ZMW 22.65679
ZWL 359.052318
SSP 6406.644798
MXV 2.336546
  • DAX

    -302.3600

    24896.83

    -1.21%

  • Goldpreis

    -2.0000

    4184.7

    -0.05%

  • Euro STOXX 50

    -85.8200

    6183.2

    -1.39%

  • SDAX

    -226.5300

    18203.94

    -1.24%

  • TecDAX

    -36.8700

    3964.45

    -0.93%

  • MDAX

    -414.1700

    30428.36

    -1.36%

  • EUR/USD

    -0.0038

    1.1296

    -0.34%

BGH bestätigt Rechtsweggarantie: Usmanow darf EU-Rat wegen Verleumdung verklagen
BGH bestätigt Rechtsweggarantie: Usmanow darf EU-Rat wegen Verleumdung verklagen

BGH bestätigt Rechtsweggarantie: Usmanow darf EU-Rat wegen Verleumdung verklagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass der usbekisch-russische Industrielle Alischer Usmanow den Europäischen Rat vor deutschen Gerichten wegen Verleumdung verklagen darf. Das höchste deutsche Zivilgericht wies die Rechtsbeschwerde statt und bestätigte damit die Anwendbarkeit der grundgesetzlichen Rechtsweggarantie auf Institutionen der Europäischen Union, trotz vorheriger Widerstände durch die Exekutive.

Textgröße:

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einer gravierenden Entscheidung die Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte auf Institutionen der Europäischen Union bekräftigt. Das höchste deutsche Zivilgericht hat am 26. Oktober entschieden, dass der usbekisch-russische Industrielle Alischer Usmanow den Europäischen Rat vor deutschen Gerichten wegen Verleumdung verklagen darf. Mit diesem Urteil wird die grundgesetzliche Rechtsweggarantie auch gegenüber supranationalen Organisationen als durchsetzbar bestätigt. Die richterliche Anordnung der Zustellung der Klage an den in Brüssel ansässigen Rat besteht fort; das Landgericht Hamburg hat nun über den weiteren Zustellweg zu befinden.

Die rechtlichen Auseinandersetzungen beginnen im Februar 2022, wenige Tage nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine. Zu diesem Zeitpunkt wurde Usmanows Name zusammen mit Dutzenden anderen Personen auf die Sanktionsliste der Europäischen Union gesetzt. Die Begründung der EU beruhte unter anderem auf Behauptungen, Usmanow habe als Strohmann für den russischen Präsidenten Wladimir Putin agiert und dessen Geschäftsprobleme gelöst. Diese Vorwürfe hatte der Europäische Rat einem zuvor erschienenen Artikel des Wirtschaftsmagazins Forbes entnommen. Im Januar 2024 untersagte das Landgericht Hamburg dem Magazin die weitere Verbreitung dieser spezifischen Behauptung, da sie als falsch erwiesen waren.

Trotz dieses gerichtlichen Urteils blieben die ursprünglichen Sanktionsbegründungen der EU bestehen. Auf den offiziellen Webseiten der Union finden sich diese und andere umstrittene Behauptungen bis heute, obwohl die Sanktionen gegen Usmanow im September aufgehoben wurden. Der Milliardär und seine Anwälte setzten sich seither intensiv zur Wehr. Laut Angaben seiner Rechtsvertreter erwirkten sie weltweit 21 Gerichtsentscheidungen und 109 Unterlassungserklärungen von Medien, begleitet von mehr als 3.700 korrigierten Veröffentlichungen in 62 Ländern.

Die Anwälte Usmanows, angeführt vom Hamburger Medienrechtler Joachim Nikolaus Steinhöfel, sahen sich vor einer juristischen Herausforderung: Wie kann der Europäische Rat gezwungen werden, gerichtlich festgestellte Verleumdungen aus seinen Veröffentlichungen zu löschen? Das Rechtssystem der Europäischen Union sieht keine direkte Unterlassungsklage wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch EU-Institutionen vor. In Deutschland ist es jedoch eine Selbstverständlichkeit, dass ein Bürger, dessen Rechte durch die öffentliche Gewalt verletzt werden, den Rechtsweg einschlagen kann. Die einzige Möglichkeit, den Rat der EU in Anspruch zu nehmen, bestand darin, diesen über ein nationales Gericht eines Mitgliedstaats, in diesem Fall Deutschland, zur Verantwortung zu ziehen.

Im Dezember 2023 reichte Usmanow daher Klage beim Landgericht Hamburg gegen den Rat der Europäischen Union ein. Steinhöfel betonte, dass dies die erste Unterlassungsklage wegen falscher Tatsachenbehauptungen gegen ein Organ der Europäischen Union überhaupt sei. Die rechtliche Basis bildet das Verfahrensgrundrecht, das in der Rechtsweggarantie des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes verankert ist. Dieser Artikel garantiert, dass jedem der Rechtsweg offensteht, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.

Doch der Prozessverlauf wurde durch massive Widerstände der deutschen Exekutive erschwert. Eine Klage muss dem Beklagten zugestellt werden. Da der Europäische Rat in Brüssel sitzt, ist für die Zustellung aus Deutschland das Bundesamt für Justiz zuständig. Im März 2024 legte der Präsident des Landgerichts Hamburg ein Veto gegen die Zustellung ein, nachdem das Bundesamt auf Bedenken des Auswärtigen Amts verwiesen hatte. In einem analogen Fall zuvor war bereits die beantragte Zustellung einer Streitverkündung in der Causa Forbes an den EU-Rat negativ beschieden worden.

Laut vorliegenden Korrespondenzstücken des Auswärtigen Amts sei es nicht vereinbar, dass Maßnahmen mit supranationalem Charakter durch nationale Gerichte der Mitgliedstaaten beeinflusst oder überprüft würden. Ein Beamter führte aus, man wolle verhindern, dass der Rat auf Schadensersatz wegen hoheitlichen Handelns vor Gerichten der Mitgliedstaaten verklagt werden kann, ähnlich wie die Bundesrepublik Deutschland das Handeln ihrer Hoheitsträger nicht vor ausländischen Gerichten überprüfen lassen wolle. Diese Argumentation wurde von Kritikern als Opfern der grundgesetzlichen Rechtsweggarantie zugunsten des Machtanspruchs der Europäischen Union gewertet.

Aufgrund dieser Haltung verweigerte das Hamburger Landgericht sowohl die Zustellung der Streitverkündung als auch der später eingereichten Klage. Auch Usmanows Antrag auf gerichtliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht Hamburg wurde abgewiesen. Damit blieb als letzter Ausweg der Bundesgerichtshof. Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht die Rechtsbeschwerde stattgegeben und damit den Weg für die Verleumdungsklage frei gemacht.

Die Bedeutung der BGH-Entscheidung liegt in der nachdrücklichen Bestätigung, dass die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes nicht durch politische Kalküle oder supranationale Strukturen ausgehebelt werden kann. Usmanow will nun auch nach seiner De-Sanktionierung durchsetzen, dass die weiterhin auf EU-Webseiten einsehbaren falschen Behauptungen gelöscht werden. Das Verfahren nimmt damit drei Jahre nach Klageeinreichung seinen juristischen Lauf.

(K.Müller--BBZ)