Berliner Boersenzeitung - LIVE: 211. Sitzung des Deutschen Bundestag

EUR -
AED 4.237432
AFN 74.998899
ALL 91.832377
AMD 420.201169
ANG 2.065775
AOA 1058.060998
ARS 1738.807085
AUD 1.619907
AWG 2.078334
AZN 1.964095
BAM 1.955348
BBD 2.322784
BDT 141.988444
BGN 1.942402
BHD 0.434959
BIF 3455.716576
BMD 1.153829
BND 1.467574
BOB 13.319982
BRL 5.935644
BSD 1.153244
BTN 110.664926
BWP 15.608666
BYN 3.501822
BYR 22615.040029
BZD 2.319385
CAD 1.607127
CDF 2668.227209
CHF 0.944973
CLF 0.02788
CLP 1100.84468
CNY 7.743863
CNH 7.745616
COP 3604.698921
CRC 516.085305
CUC 1.153829
CUP 30.576457
CVE 110.767415
CZK 24.295303
DJF 205.058612
DKK 7.475702
DOP 68.189849
DZD 154.329255
EGP 59.892591
ERN 17.307429
ETB 188.373836
FJD 2.552788
FKP 0.855137
GBP 0.85655
GEL 2.990252
GGP 0.855137
GHS 13.23546
GIP 0.855137
GMD 84.809165
GNF 10124.845591
GTQ 8.80412
GYD 241.275333
HKD 9.05115
HNL 30.952389
HRK 7.535197
HTG 150.727809
HUF 365.730776
IDR 20348.920712
ILS 3.511043
IMP 0.855137
INR 110.759524
IQD 1510.777338
IRR 1586052.756441
ISK 139.809509
JEP 0.855137
JMD 181.638059
JOD 0.818052
JPY 179.09841
KES 149.374761
KGS 100.902074
KHR 4676.467171
KMF 492.684488
KPW 1038.446082
KRW 1575.021599
KWD 0.356175
KYD 0.961095
KZT 515.799839
LAK 25828.452729
LBP 103325.348922
LKR 380.455448
LRD 201.487335
LSL 18.754395
LTL 3.406956
LVL 0.69794
LYD 7.327308
MAD 10.903677
MDL 20.049718
MGA 4977.893712
MKD 61.504935
MMK 2422.411591
MNT 4153.244366
MOP 9.31811
MRU 46.176138
MUR 54.045596
MVR 17.780874
MWK 1999.74691
MXN 19.790923
MYR 4.666663
MZN 73.741527
NAD 18.622965
NGN 1528.742549
NIO 42.440568
NOK 10.78963
NPR 177.070019
NZD 2.007333
OMR 0.443631
PAB 1.153244
PEN 3.87004
PGK 5.213841
PHP 72.506162
PKR 319.933207
PLN 4.341742
PYG 6864.385219
QAR 4.203711
RON 5.259385
RSD 117.368588
RUB 97.152785
RWF 1694.138177
SAR 4.330405
SBD 9.253127
SCR 15.887564
SDG 694.026771
SEK 11.285292
SGD 1.469124
SHP 0.854656
SLE 28.441911
SLL 24195.198891
SOS 659.07352
SRD 43.557202
STD 23881.921888
STN 24.494556
SVC 10.090626
SYP 15002.079398
SZL 18.759993
THB 38.438105
TJS 10.63859
TMT 4.0384
TND 3.378335
TOP 2.778142
TRY 56.142409
TTD 7.826227
TWD 36.687598
TZS 3052.601211
UAH 51.482989
UGX 4531.933906
USD 1.153829
UYU 46.379291
UZS 13568.102214
VES 970.58217
VND 29958.005067
VUV 136.253073
WST 3.15168
XAF 655.957
XAG 0.018102
XAU 0.000269
XCD 3.118279
XCG 2.078438
XDR 0.815817
XOF 655.957
XPF 119.331742
YER 272.909286
ZAR 18.771758
ZMK 10385.849869
ZMW 22.516996
ZWL 371.53233
SSP 6514.781285
MXV 2.244164
  • EUR/USD

    0.0001

    1.1543

    +0.01%

  • Euro STOXX 50

    -23.8800

    6236.5

    -0.38%

  • MDAX

    78.5900

    31135.75

    +0.25%

  • SDAX

    -54.6700

    18127.33

    -0.3%

  • DAX

    -38.5300

    25402.28

    -0.15%

  • Goldpreis

    13.1000

    4345.9

    +0.3%

  • TecDAX

    15.8700

    3976.62

    +0.4%


LIVE: 211. Sitzung des Deutschen Bundestag




Seit einigen Jahren wird in Deutschland immer wieder über verschiedene Maßnahmen zur Begrenzung der Zuwanderung diskutiert. Besonders kontrovers ist in diesem Zusammenhang das sogenannte „Zustrombegrenzungsgesetz“, eine politisch diskutierte Initiative, die je nach Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Gruppe unterschiedliche Reaktionen auslöst. Obwohl es formell noch kein in Kraft getretenes Gesetz mit diesem Namen gibt, wurde der Begriff immer wieder in den medialen und politischen Debatten verwendet, um Maßnahmen zur Reduzierung und Steuerung des Zuzugs von Migrantinnen und Migranten zu beschreiben.

Hintergrund: Anstieg der Asyl- und Migrationszahlen
In den Jahren 2015 und 2016 erreichte die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland einen Höhepunkt. Damals stellte die Bewältigung der Unterbringung, Integration und Verfahren tausender Neuzugewanderter Bund, Länder und Kommunen vor große Herausforderungen. Auch wenn die Zahlen seither wieder gesunken sind, besteht in Teilen der Bevölkerung nach wie vor der Wunsch, Zuwanderung stärker zu regulieren und klare Obergrenzen festzulegen.
Kernanliegen des „Zustrombegrenzungsgesetzes“

Ziel eines sogenannten Zustrombegrenzungsgesetzes wäre es, den Zuzug nach Deutschland auf ein bestimmtes, im Voraus festgelegtes Kontingent zu beschränken und die Verfahren, mit denen Schutzsuchende registriert und geprüft werden, zu vereinheitlichen. Zu den diskutierten Inhalten gehör(t)en:

Jährliches Kontingent oder Obergrenze:
Begrenzung der Zahl von Menschen, die pro Jahr unter bestimmten Kategorien (etwa Asyl, subsidiärer Schutz, Familiennachzug) einreisen dürfen.

Beschleunigte Verfahren:
Einführung schnellerer und transparenterer Abläufe bei der Prüfung von Asylanträgen, u. a. durch zentralisierte Einrichtungen.

Verstärkte Abschiebungen:
Konsequente Rückführung abgelehnter Asylsuchender, um die Kapazitäten für Neuankömmlinge nicht zu überlasten.

Europäische Kooperation:
Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedstaaten, um europäische Außengrenzen zu sichern und eine faire Verteilung von Schutzsuchenden zu gewährleisten.

Politische Debatte und Kritik:
Befürworter eines Zustrombegrenzungsgesetzes, oft aus konservativen oder bürgerlich-liberalen Kreisen, betonen die Notwendigkeit, die Zuwanderung nach Deutschland planbar zu gestalten. Sie argumentieren, klare Grenzwerte trügen zur Akzeptanz von Migration in der Bevölkerung bei und ermöglichten eine bessere Integrationspolitik. Kritiker verweisen hingegen auf mögliche verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken. Insbesondere in Parteien wie den Grünen, der SPD und Teilen der Zivilgesellschaft wird darauf hingewiesen, dass eine starre Obergrenze nicht mit dem individuellen Grundrecht auf Asyl vereinbar sein könnte. Zudem fürchten sie, dass eine solche Regelung Schutzbedürftige benachteiligen und zu mehr illegalen Migrationswegen führen würde.

Rechtliche Aspekte:
Der Artikel 16a des Grundgesetzes räumt politisch Verfolgten in Deutschland das Grundrecht auf Asyl ein. Zwar besteht in der Praxis eine Vielzahl von Verfahren und Hürden, doch grundsätzlich gilt: Eine pauschale, starre Obergrenze kann mit diesem Grundrecht kollidieren. Befürworter eines Zustrombegrenzungsgesetzes entgegnen, dass eine Obergrenze oder Kontingentierung nur dann greife, wenn schutzsuchende Personen etwa über sichere Drittstaaten einreisten oder bereits in einem anderen EU-Land Asyl beantragen könnten (Stichwort: Dublin-Verfahren).

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a - Absatz 2c - Kein Anrecht auf Asyl, wer aus sicheren Drittstaaten kommt, was in Deutschland zum größten Teil für alle Migranten der Fall ist!
Im Gesetz steht hierzu wörtlich: "Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden."

Zudem müsste jede Gesetzesinitiative auf europäischer Ebene abgestimmt werden, da das Asylrecht und die Außengrenzregelungen innerhalb der Europäischen Union eng verflochten sind. So stellt sich die Frage, ob nationale Alleingänge rechtlich haltbar wären oder ob vielmehr eine EU-weite Lösung erforderlich ist.
Aktuelle Entwicklungen

Der Begriff „Zustrombegrenzungsgesetz“ wird immer wieder in politischen Programmen oder Wahlkämpfen aufgegriffen, ohne dass bislang eine einheitliche Gesetzesvorlage verabschiedet wurde. Gleichzeitig wird auf EU-Ebene über eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) diskutiert, die das Dublin-Verfahren überarbeiten und verbindliche Quoten oder Kontingente für die Verteilung von Schutzsuchenden einführen soll.
Ausblick

Ob es letztlich zu einem Gesetz mit dem Titel „Zustrombegrenzungsgesetz“ kommt oder ob die Thematik im Rahmen anderer Reformpakete geregelt wird, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass die Forderung nach strengeren Zuzugsregelungen und klaren Kontingenten in bestimmten Teilen der Bevölkerung auf Zustimmung trifft, während bei anderen eine strikte Ablehnung herrscht. Die politische Diskussion wird daher weitergehen – stets in der Spannungsbalance zwischen dem Grundrecht auf Asyl, den humanitären Verpflichtungen Deutschlands und Europas sowie dem Wunsch nach Steuerung und Begrenzung von Migration.



Vorgestellt


Wirtschaft: Ist Indien wegen Großbritannien so arm?

Die Wirtschaft von Indien stagniert, ein Großteil der Bevölkerung Indiens lebt in bitterer Armut, aber wo liegt der Grund? Ist die ehemalige Kolonialmacht Großbritannien schuld an der Armut von Indien?Schauen Sie sich das Video an, es könnte Sie interessieren....!

Wirtschaft: Afrika, das Milliarden-Grab von China

China ist der größte Kreditgeber in ganz Afrika. Aber aus einem bisher unerklärlichen Grund scheint Pekings Strategie in Bezug auf Afrika zu einem Ende zu kommen. Und die große Frage ist: Warum? Ist Afrika etwa zum finanziellen Milliarden-Grab von China geworden?Schauen Sie isch das Video an, Sie werden vielleicht erstaunt sein was Sie sehen...

Politik: Georgien als Marionetten-Staat von Russland?

Russland ist ein Terror-Staat, dies beweist der kriminelle Angriff der Russen auf das Nachbarland Ukraine; sein "Präsident" Wladimir Putin (72) ist ein ruchloser Kriegsverbrecher! Da passt es in das sprichwörtliche Bild, dass die Russen Marionetten als willfährigen Lakaien benötigen, ist Georgien und sind die Georgier ein solcher Marionetten-Staat der Terror-Russen? Proteste haben sich in ganz Georgien ausgebreitet. Die Regierung blickt zunehmend nach Moskau, während achtzig Prozent der Georgier den Westen wollen. Was bringt die Zukunft, ist Georgien der jüngste Triumph des Massenmörder Wladimir Putin?Schauen Sie sich das Video an, Sie werden vielleicht erstaunt sein...